Zoll Delikte

Steuerhehlerei

§ 374 Die Steuerhehlerei

Wegen Steuerhehlerei wird nach § 374 Abgabenordnung AO bestraft, wer Waren oder Erzeugnisse hinsichtlich deren Verbrauchssteuern oder bestimmt Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder hinsichtlich deren Bannbruch (Kompetenzen/ Steuerhinterziehung/223- der  Bannbruch § 372 AO) begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das besondere an der Steuerhehlerei ist, dass sie nur an Gegenständen begangen werden kann, die aufgrund eines näher bezeichneten Steuerdelikts  (Steuerstrafrecht- Steuerstraftaten-Steuerverordnungswidrigkeiten) insbesondere einer Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehung § 370-AO) erlangt wurden.

Quelle: Andreas Böhm, LL.M., RA Dipl.-Kfm, FA Steuerrecht:
Die Steuerhehlerei

Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Der Täter wird wegen Steuerhinterziehung bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist