Bau recht

Baustelle

Das Baurecht

Für die Errichtung, die Änderung (z.B. Umbau), die Nutzungsänderung (z.B. Umnutzung eines Ladens in eine Wohnung) sowie den Abbruch von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen wird in aller Regel eine Baugenehmigung benötigt.

Ein Bebauungsplan ist ein Instrument der räumlichen Planung in Deutschland. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Teils eines Gemeindegebiets und bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen

Landesentwicklungsprogramm

Der nachbarliche Grundstücksbesitzer kann gegen bauliche Massnahmen Widersprüche einlegen, so dass gegebenenfalls die Baubehörden noch einmal prüfen müssen, ob die besonderen Vorschriften zugunsten des Nachbarn eingehalten wurden.

Das Bauen stellt eine große finanzielle und psychische Herausforderung dar. Damit Sie Ihr langersehntes Bauvorhaben problemlos realisieren können, beraten wir Sie gerne in jeder Phase Ihres Projektes! Ebenso stehen wir Ihren Auftragnehmern zur Seite.

Das Baurecht reglementiert das Bauen.

Es liefert Vorgaben darüber, ob man bauen darf und es umfasst die Rechtsvorschriften, die Art und Maß der baulichen Nutzung des Bodens betreffend.

Grundsätzlich wird das Baurecht in das private und das öffentliche Baurecht unterteilt.

Das private Baurecht regelt die Beziehungen der Bauparteienuntereinander. Die zivilrechtliche Baupraxis behandelt hauptsächlich das Grundeigentumsrecht, das Nachbarschaftsrecht und das Werkvertragsrecht.

Demgegenüber bezieht sich das öffentliche Baurecht auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Im Rahmen des öffentlichen Baurechts wird nochmals zwischen dem Planungsrecht, welches die städtebauliche Ordnung bestimmt, dem Bauordnungsrecht, dessen Gegenstand die technische Anforderungen baulicher Vorhaben sind und dem Baunebenrecht unterschieden. Das öffentliche Baurecht besweckt einen Ausgleich zischen dem persönlichen Interesse des Einzelnen, in Ausübung der Baufreiheit, deinen Grund und Boden zu nutzen und zu bebauen, und dem öffentlichen Interesse an einer baulichen Nutzung von Flächen, das mit dem Allgemeininteresse übereinstimmt.

Quellen: Muckel/Ogorek,ÖffB, 4.Auflage 2020

Schroeder Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4.neu bearbeitete Auflage 2019