Drogen Delikte

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz

Weit verbreitete Betäubungsmittel, deren Umgang erlaubnispflichtig sind:
  • Cannabis (Haschisch, Marihuana)

  • Spice

  • Amphetamin

  • Heroin

  • Morphium

  • Kokain

  • Benzodizepin

  • Chrystal Meth

  • Khat

  • Verfahren gem. § 35 BtmG

  • LSD

  • Meskalin

  • Phenclidin (PCP) "Engelsstaub"

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sind:
  • Erwerb

  • Besitz

  • Handeltreiben

  • Einfuhr

  • Eigenkonsum

  • geringe Menge- nicht geringe Menge

  • § 29 BtmG

  • § 29a BtmG

  • § 30 BtmG

  • Verfahren gem. § 35 BtmG

  • Maßregelvollzug § 64 StGB

Auszug aus dem BtmG

§ 29 Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

2. eine ausgenommene Zubereitung (§2 Abs.1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs.1 Nr. 2 herstellt.

3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

4.-14. ….

(2) In Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2, 5 oder Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1, 5, 6, 10, 11
oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr.1, 6, oder 7
bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer
Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr.10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr.1 sind, soweit sie das Handelstreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handling auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

§ 29 a Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18
Jahre abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs.1
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
überlässt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer
Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne
sie aufgrund einer Erlaubnis nach§ 3 Abs.1 erlangt zu
haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30 Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit
ihnen Handel treibt (§29 Abs.1 Satz 1 Nr.1) und dabei
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr.1 gewerbsmäßig
handelt
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht
oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und
dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne
Erlaubnis nach § 3 Abs.1 Nr.1 einführt
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Fußnote:
§ 30 Abs.1 Nr.4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 9.3.1994 – 2 BvL 43/92 u. a.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz